Arbeiten im Kirchenvorstand

Alle Kirchengesetze der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern stehen in einem grünen, sehr schweren Buch mit unheimlich vielen Seiten, liebevoll von allen nur „Grüner Heinzel“ genannt. Dort ist quasi alles geregelt, was es für eine Kirchengemeinde und die Landeskirche zu beachten gilt:

Wann läuten die Glocken? Wie teuer darf ein Abschiedsgeschenk für einen Kirchenvorstand sein? Welche Farben sollen die Fliesen des Küchenbodens im Pfarrhaus haben? Alles ganz genau geregelt. Die Gesetze haben dann so wunderbar abgekürzte Bezeichnungen wie „PfDAGVollzV“, was ausgeschrieben etwa genauso verständlich ist: Verordnung zum Vollzug des Pfarrdienstausführungsgesetzes.

In der Ausbildung zum Pfarrberuf legt man über diese Kirchengesetze eine Prüfung ab – der Endgegner im Kirchlichen Examen und für viele ein Grund für Schweißausbrüche.

Oft geben die Kirchengesetze Rahmen vor, die eingehalten werden müssen, ohne die Details genau zu fixieren: Für die Kirchenvorstandswahl gibt es etwa eine Mindestanzahl an Kandidierenden und eine Maximalanzahl. Innerhalb dieser Begrenzung kann die Gemeinde vor Ort dann recht frei entscheiden, wie viele Kandidierende es geben soll, je nachdem, was vor Ort auch möglich ist.

Andere Dinge sind ganz eindeutig geregelt. Wie sich so ein Kirchenvorstand zusammensetzt, ist ganz eindeutig: Es gibt die gewählten Mitglieder (in der Regel die Hälfte der vorgeschlagenen Kandidierenden). Es gibt je nach Gemeindegröße ein bis zwei berufene Mitglieder. Oft werden zwei weitere Personen aus der Wahlliste berufen. Es ist aber auch möglich andere wählbare Gemeindeglieder in den Kirchenvorstand aufzunehmen.

Es gibt sogenannten geborene Mitglieder. Das sind Pfarrpersonen oder Diakon/innen. Alle Personen aus diesen drei Gruppen haben eine Stimme im Kirchenvorstand. Sie entscheiden über bestimmte Aspekte im kirchengemeindlichen Leben, z.B. über Finanzen, Personal und Gottesdienstordnung.

Darüber hinaus werden in die regelmäßig stattfindenden Sitzungen oft noch weitere Personen eingeladen, die zwar keine Stimme haben, die aber als beratende Mitglieder hinzugezogen werden und deren Meinung und Wissen für das kirchliche Leben wichtig ist. Dazu gehören oft die Kirchenpfleger/innen und die Ersatzleute des Kirchenvorstands. Ersatzleute sind diejenigen, die bereit waren zu kandidieren, die aber nicht mit Stimmrecht in den Kirchenvorstand gewählt wurden. An Abstimmungen können diese Personen kirchenrechtlich nicht teilnehmen, ihre Meinung und ihre Mithilfe im Kirchenvorstand ist aber sehr willkommen und für unsere Gemeinden auch wichtig. In diesem Fall sprechen wir vom erweiterten Kirchenvorstand.

Ich bin sehr dankbar, dass wir überall mit dem erweiterten Kirchenvorstand tagen. So werden mehr Stimmen gehört, es gibt viele Ideen und deutlich mehr Energie, die wir für die Gemeinden aufbringen können. Ich bin froh, dass das Kirchengesetz diese Möglichkeit vorsieht, und wir uns jeweils einig waren, diese Möglichkeit auch zu nutzen.

Wir haben die Ersatzleute zusammen mit den gewählten und berufenen Mitgliedern in ihr Amt eingeführt. Das ist kirchenrechtlich sogar wieder ganz eindeutig so vorgegeben. Alle Kirchenvorstände werden bei der Einführung verpflichtet, sich zum Wohl der Kirchengemeinde einzusetzen und für diese große Aufgabe wird ihnen Gottes Segen zugesprochen.

Wenn Sie also Anliegen, Fragen, Wünsche haben, sprechen Sie uns gerne an. Wenn sie es kirchenrechtlich genau wissen wollen, fragen Sie am besten direkt mich – ich habe schließlich viele schweißtreibende Stunden mit diesem grünen Buch zugebracht. Oder Sie fragen unsere Kirchenvorstände. Die gewählten oder die berufenen. Oder natürlich unsere Ersatzleute. Wir alle stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

                                                                                               Ihr Pfarrer Niels Hönerlage